Verwaltungsgerichtshof
02.05.2012
2011/08/0194
GRS wie 2009/08/0155 E 2. Mai 2012 RS 1
Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen an sich kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Ziffer 2,); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es zeigt sich allerdings, dass die Reichweite der in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart wird, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und b (nunmehr insoweit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, der Sache nach wiederholend) sowie Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverändert weitergelten. So sieht Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten "Geringfügigkeitsgrenzen" bleiben.