Verwaltungsgerichtshof
08.07.2013
2011/08/0170
GRS wie 2008/08/0200 E 26. Jänner 2010 RS 1
Das Verhältnis der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zu jener des Paragraph 25, Absatz 3, AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach Paragraph 25, Absatz 3, AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der Verwaltungsgerichtshof geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach Paragraph 25, Absatz 3, AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert (Hinweis: E 30. September 1994, 91/08/0184).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/08/0171 E 18. Juli 2013