Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2013

Geschäftszahl

2011/08/0159

Rechtssatz

Der Begriff der "Mitwirkung" ist - nach überwiegender Lehre - als Geschäftsführung im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle Betätigungen faktischer und rechtlicher Art, die der Verfolgung des gemeinsamen Zweckes dienen vergleiche Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1185, Rz 2, unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung, wonach "Mitwirkung" nur die den Gesellschaftern obliegenden Arbeitsleistungen bezeichne und von der erst in Paragraph 1188, ABGB geregelten Geschäftsführung zu unterscheiden sei). Paragraph 1187, ABGB statuiert insoweit eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Mitwirkung. Nach übereinstimmender Lehre bezieht sich diese Ausnahme aber nicht auf die Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, welche in Paragraph 1188, ABGB eine besondere Regelung erfahren haben, wonach gerade auch jene Gesellschafter stimmberechtigt sind, die nur Kapitalbeiträge geleistet haben vergleiche Jabornegg/Resch, aaO, Paragraph 1187, Rz 2; Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3, Paragraph 1187, Rz 2; ähnlich Grillberger in Rummel, ABGB3, Paragraph 1187, Rz 2, vergleiche hiezu auch Grillberger, aaO, Paragraph 1188, Rz 2: nur am Hauptstamm beteiligte Mitglieder sind geschäftsführungsbefugt; bloße Arbeitsgesellschafter haben hingegen kein Stimmrecht).