Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2011/08/0132
GRS wie 94/08/0073 E 23. April 1996 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Dienstgeber von Personen, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, ist die Gesellschaft selbst und nicht auch die Gesellschafter (Hinweis E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften iSd EGG, zumal diese Gesellschaften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG in handelsrechtlicher Hinsicht und durch das SozRÄG 1990, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsich der OHG (KG) gleichgestellt sind. Die Ausübung der Dienstgeberfunktion fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter (SZ 38/154 und SZ 51/21, sowie Koppensteiner in Straube, Kommentar zum HGB, Paragraph 125,, Randzahl 3).