Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Rechtssatz

In Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 wurde klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz UVPG 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein solches ist Gegenstand der UVP unter den im Paragraph 3, UVPG 2000 genannten Voraussetzungen vergleiche E 7. September 2004, 2003/05/0218, 0219; E 18. Dezember 2012, 2009/07/0179).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X08