Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2011/07/0244
Paragraph 16, UVPG 2000 enthält besondere Regelungen über die mündliche Verhandlung vor der UVP-Behörde. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVPG 2000 ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Aus Paragraph 44, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jedes wesentliche Vorbringen eines Beteiligten in die Niederschrift aufzunehmen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0248
2011/07/0251
2011/07/0250
2011/07/0249
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X03