Verwaltungsgerichtshof
24.05.2012
2011/07/0239
Entscheidend für die Parteistellung ist, dass durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechtes eine Beeinträchtigung bestehender Rechte möglich ist. Einwendungsmöglichkeiten in einem späteren Bewilligungsverfahren zählen nicht zur projektsgemäßen Ausübung des verliehenen Rechtes.