Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2011/07/0233
GRS wie 2003/07/0121 E 29. Jänner 2004 VwSlg 16280 A/2004 RS 9
Das Erfordernis des Paragraph 2, Absatz eins, (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.
Besprechung in:
RdU 1 aus 2013,, 10-16;