Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2011/07/0196

Rechtssatz

Die Annahme der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 111, Absatz 4, legcit, und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0181). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.