Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2011/07/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0179 E 18. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, daß für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte.