Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2011/07/0196
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, Vorsorge für dessen Realisierung zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Die Behörde hat (ua) zu beurteilen, ob mit einer schriftlichen Vereinbarung ein den Eingriff in das Grundeigentum zulassender Privatrechtstitel vorliegt bzw. ob eine Zustimmungserklärung für diesen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist vergleiche E 24. Mai 2012, 2010/07/0184).