Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Geschäftszahl

2011/07/0190

Rechtssatz

Weder das Slbg NSchG noch die FFH-RL enthält eine Aussage darüber, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzusehen ist. Es handelt sich daher dabei in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Auch die Frage, wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden.