Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2011/07/0190
Der EuGH hat im Urteil vom 10. Jänner 2006, C-98/03, Kommission/Deutschland, zu Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL die Ansicht vertreten, dass das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt vergleiche Urteil EuGH 20. Oktober 2005, C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich).