Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2011/07/0190
Paragraph 22 b, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 regelt die Bewilligungspflicht; demnach bewirkt (bereits) die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- und Pflanzenarten, für die nach der FFH-RL oder der Vogelschutz-RL ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob ein Vorhaben aufgrund bestimmter Auswirkungen geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt.