Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2011/07/0190
Nach Paragraph 22 a, Slbg NatSchG 1999 sind für Europaschutzgebiete durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen; ist eine derartige Verordnung für ein Europaschutzgebiet noch nicht erlassen worden, kommt die Regelung des Paragraph 22 b, legcit zum Tragen. Dies auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche Anlage selbst nicht im Europaschutzgebiet liegt. Nach Paragraph 5, Ziffer 8, Slbg NatSchG 1999 liegt ein Eingriff in ein geschütztes Gebiet nämlich auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Gebiets ihren Ausgang nimmt. Diese Bestimmung korrespondiert mit Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, wonach auch Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Schutzgebiets in Verbindung stehen, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung erfordern.