Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2011/07/0190
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 28. Mai 2010, 2004/10/0086; E 10. Dezember 2001, 98/10/0304). Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt.