Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2011/07/0190
Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, Slbg NatSchG 1999 nennen Voraussetzungen, die (kumulativ) erfüllt sein müssen, damit ein an sich nicht bewilligungsfähiges Projekt dennoch wegen der positiven Effekte der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden kann.