Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Geschäftszahl

2011/07/0190

Rechtssatz

Paragraph 51, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor. Die Gesetzesmaterialien (Nr. 546 Blg LT, 3. Session, 10. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 41 a, Slbg NatSchG 1977 in der Fassung Novelle 1992) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass ein Vorhaben, "das für sich alleine betrachtet aus naturschutzrechtlicher Sicht abzulehnen wäre", in Zukunft "bei Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen durch den Antragsteller dennoch bewilligt werden" könne. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist demnach, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat vergleiche E 23. Oktober 1995, 93/10/0128; E 23. Februar 2009, 2007/10/0143).