Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

2011/07/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0032 E 22. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).