Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

2011/07/0150

Rechtssatz

Von der Verwirklichung der für ein Flurbereinigungsverfahren vorgegebenen Ziele kann nur dann die Rede sein, wenn die Neugestaltung auf Dauer gesichert ist vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).