Von der Verwirklichung der für ein Flurbereinigungsverfahren vorgegebenen Ziele kann nur dann die Rede sein, wenn die Neugestaltung auf Dauer gesichert ist (vgl. E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).Von der Verwirklichung der für ein Flurbereinigungsverfahren vorgegebenen Ziele kann nur dann die Rede sein, wenn die Neugestaltung auf Dauer gesichert ist vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).