Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

2011/07/0150

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 16. Dezember 2010, 2009/07/0044 zum Slbg FlVfLG 1973 ausgeführt, dass zwar der Abfindungsanspruch nach dem Slbg FlVfLG 1973 allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und nicht an den Umstand deren faktischer Bewirtschaftung auf anderer Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechts anknüpft. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der Verbesserung der "Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse" nach Paragraph eins, Absatz eins, Slbg FlVfLG 1973 inhaltlich nur auf Eigentumsflächen abzustellen ist, ist indessen differenziert zu sehen.