Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2011/07/0146

Rechtssatz

Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH nicht zulässig. Der VwGH ist auch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbeh iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrags angerufen werden kann (Hinweis B 29. März 1993, 93/15/0050).