Verwaltungsgerichtshof
25.10.2012
2011/07/0129
GRS wie 2011/07/0039 E 30. Juni 2011 RS 1
Mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 steht auch die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen fest. Mit der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1952 wird hingegen das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten zB eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Wird eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1952 qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint vergleiche E 30. Juni 2011, 2010/07/0091).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/07/0182 E 25. Oktober 2012