Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2012

Geschäftszahl

2011/07/0129

Rechtssatz

Nach der vom VwGH entwickelten Jud zum Vorliegen von Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 (Hinweis E 30. Juni 2011, 2010/07/0091) ist auf die Zuordnung des Gebiets in den Bescheiden des Regulierungsverfahrens abzustellen (hier war übereinstimmend in sämtlichen im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheiden von agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1952 die Rede). Eine der Rechtswirkungen solcher Bescheide ist die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht als Gemeindegut der politischen Gemeinde iSd Tiroler Gemeindeordnung (Hinweis E 30. Juni 2011, 2011/07/0039). Lag aber kein Gemeindegut vor, so konnte es auch nicht an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung einer solchen Qualifikation übertragen werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0182 E 25. Oktober 2012