Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Geschäftszahl

2011/07/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0014 E 22. Februar 2007 VwSlg 17131 A/2007 RS 5

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (Hinweis E 14.5.1987, 86/06/0135).