Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Geschäftszahl

2011/07/0093

Rechtssatz

Die ALSAG-Behörde ist in Bezug auf die Frage der Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 bzw auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 nicht an den Inhalt von Bescheiden in anderen Rechtsbereichen gebunden (Hinweis E 17. Februar 2010, 2009/17/0073). Dies gilt auch für Bescheide nach dem Emissionszertifikategesetz.