Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Geschäftszahl

AW 2011/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2011/07/0023 B 30. Juni 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung von Gemeindegut - Die Agrargemeinschaft trägt das Risiko, im Falle einer Bescheidaufhebung und eines anderen Verfahrensergebnisses (also gegebenenfalls einer Qualifikation der Grundstücke und Miteigentumsanteile als Gemeindegut) für zwischenzeitige Verwertungen dieser Vermögenswerte zu haften vergleiche VfGH E 10. Dezember 2010, B 639/10, und B 640/10, über die Notwendigkeit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde in vergleichbaren Fällen).