Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2011/07/0003
GRS wie 2005/07/0010 E 28. September 2006 RS 3
Von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht ist auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0176). Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.