Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2013

Geschäftszahl

2011/05/0186

Rechtssatz

Zwar kann der Verpflichtete nicht geltend machen, dass die Kosten für eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO ohne Einschreiten der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).