Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2011/05/0124
GRS wie 2007/05/0247 E 21. Dezember 2010 RS 7
Die Regelung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Buschenschank auf der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Flächen bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären.