Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2011/05/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0247 E 21. Dezember 2010 RS 7

Stammrechtssatz

Die Regelung in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Buschenschank auf der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Flächen bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären.