Verwaltungsgerichtshof
15.06.2011
2011/05/0077
GRS wie 99/05/0054 E 31. August 1999 RS 1
(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)
Aus Paragraph 59, Absatz 2, AVG ergibt sich klar, dass ein Auftrag zur Beseitigung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauwerks eine Erfüllungsfrist enthalten muss (Hinweis E 16.1.1958, 1047/57). Das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010).