Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2011

Geschäftszahl

2011/05/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0054 E 31. August 1999 RS 1

(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 59, Absatz 2, AVG ergibt sich klar, dass ein Auftrag zur Beseitigung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauwerks eine Erfüllungsfrist enthalten muss (Hinweis E 16.1.1958, 1047/57). Das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010).