Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2011/05/0058

Rechtssatz

Bei der im Exekutionsverfahren betriebenen Forderung handelt es sich um eine Geldforderung bzw. Geldschuld, die in Zweifel eine Schickschuld vergleiche dazu Paragraph 905, ABGB) darstellt, und zwar auch etwa bei einer bargeldlosen Überweisung auf ein Bankkonto (Hinweis E vom 28. November 1995, 94/08/0153, und vom 24. Mai 2012, 2009/16/0257; ferner etwa Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar, 3. Auflage, Paragraph 905, ABGB Rz 14). Dies hat zur Folge, dass die Geldschuld auf Gefahr des Schuldners reist, sodass ein durch die vom Schuldner beauftragte Bank oder Zahlungsstelle verursachter Übermittlungsfehler zu Lasten des Schuldners geht vergleiche dazu etwa Reischauer, aaO, Paragraph 905, ABGB Rz 17 mwH auf die zivilgerichtliche Judikatur).