Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2011/05/0008
GRS wie 90/18/0018 E 11. Mai 1990 RS 1
Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (Hinweis E 23.1.1979, 451/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0056