Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Geschäftszahl

2011/04/0168

Rechtssatz

Gegenständlich wurde seitens der Auftraggeberin die Entscheidung getroffen, die Beantragung und Abwicklung der Wohnbauförderung nicht selbst vorzunehmen, sondern (mit) auszuschreiben und somit zum Bestandteil des Auftragsgegenstandes zu machen. Auch wenn diese Festlegung (auf Grund der Bestimmungen des Slbg WGG) zur Folge hat, dass sich fallbezogen nur gemeinnützige Bauvereinigungen am Vergabeverfahren beteiligen können, handelt es sich dabei nicht um eine Eignungsanforderung, sondern um eine Vorgabe betreffend die zu erbringende Leistung. Somit ist diese Auftraggeberfestlegung auch nicht daran zu messen, ob es sich um ein zulässiges Eignungskriterium iSd BVergG 2006 handelt. Da die Anforderung an die Bieter hinsichtlich der Möglichkeit, Wohnbauförderung zu erhalten, aus einer als zulässig erachteten Umschreibung des Leistungsgegenstandes resultiert, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Vorgehensweise der Auftraggeberin auch keinen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 3, BVergG 2006, wonach eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände unzulässig sei, zu erkennen.