Verwaltungsgerichtshof
28.09.2011
2011/04/0125
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt nur dann vor, wenn die zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt wurden. Die Einräumung von Parteiengehör zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erforderlich. Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bietet keine Handhabe, eine vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen (Hinweis B vom 15. September 2006, Zl. 2006/04/0049, mwN).