Verwaltungsgerichtshof
09.04.2013
2011/04/0042
Zu den Aufgaben der Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Paragraph 17, ÖPNRV-G 1999) zählen auch die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ÖPNRV-G 1999) und Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G 1999). Auch hat die Auftraggeberin nach Paragraph 10, Absatz 2, ÖPNRV-G 1999 Beträge, die durch den Bund abgedeckt werden (Paragraph 10, Absatz eins, ÖPNRV-G 1999), zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden. Die Befugnis der Auftraggeberin zum Abschluss der ausgeschriebenen Bestellung von Verkehrsdienstleistungen mittels eines Dienstleistungsauftrages ist daher gegeben.