Verwaltungsgerichtshof
09.04.2013
2011/04/0042
Paragraph 19, Absatz 4, BVergG 2006 beinhaltet ein subjektives und ein objektives Element. Zunächst muss (subjektiv) die Absicht des Auftraggebers vorliegen, den ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben. Eine Ausschreibung etwa zur Erkundung der Marktverhältnisse ist unzulässig. Darüber hinaus muss (objektiv) der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich in der Lage sein, den ausgeschriebenen Vertrag tatsächlich abzuschließen und durchzuführen. Dies setzt neben den personellen und finanziellen Ressourcen zur Abwicklung des Vergabeverfahrens die interne und externe Befugnis der vergebenden Stelle zum Abschluss des betreffenden Vertrags voraus. Wie der zweite Satz des Paragraph 19, Absatz 4, BVergG 2006 zeigt, muss diese objektive Voraussetzung jedenfalls im Zeitpunkt der Ausschreibung vorliegen. Fällt diese jedoch im Zuge des Vergabeverfahrens weg, so ist der Auftraggeber - so Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz BVergG 2006 - nicht verpflichtet, das Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden (die Materialien, Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 39) weisen hier auf den Widerruf des Vergabeverfahrens hin). Daher ist eine Ausschreibung dann gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BVergG 2006 unzulässig, wenn bereits von vornherein außer Zweifel steht, dass der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, die ausgeschriebene Leistung zu vergeben.