Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2013

Geschäftszahl

2011/04/0019

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten. Im Beschwerdefall hat die Behörde dem Bf die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle der im Spruch genannten Baustelle, und nicht den, der Behörde ebenso bekannten, Zeitpunkt der Auftragserteilung gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Bf in Betracht kommenden Tatzeitpunktes vergleiche hiezu das zu Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 ergangene E vom 28. Jänner 1993, 92/04/0195).