Verwaltungsgerichtshof
09.04.2013
2011/04/0019
Das Tatverhalten wird in der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2008/04/0168, mwN).