Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2013

Geschäftszahl

2011/04/0019

Rechtssatz

Das Tatverhalten wird in der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2008/04/0168, mwN).