Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/03/0240

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, dass die im fünften Satz des Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 für den Fall der Unterlassung der Namhaftmachung eines geeigneten Bevollmächtigten vorgesehene Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde nicht auf den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz Krnt JagdG 2000 anzuwenden sei, erweist sich als unzutreffend, zumal auch dieser erste Satz ausdrücklich (wie sein letztes Wort zeigt) auf den "Bevollmächtigten" abstellt, an den der fünfte Satz der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung (betreffend die Namhaftmachung des Bevollmächtigten) anknüpft.