Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2011/03/0226

Rechtssatz

Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Funkanlage nach Paragraph 74, TKG 2003 ist auch zu prüfen, ob dem Antrag eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit - von wem immer - oder die Gefahr von Sachschäden entgegen steht (Hinweis E vom 19. März 2002, 2001/05/0031). Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/03/0077 E 21. Dezember 2012