Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2011/03/0226

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass der mit "Technische Anforderungen" überschriebene Paragraph 73, TKG 2003 in seinem Absatz 1 zwar technische Anforderungen in einem engeren Sinn festlegt, in seinem Absatz 2 aber zusätzlich normiert, dass bei Errichtung und Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen "der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet" sein muss, ist klargestellt, dass im Bewilligungsverfahren von der Behörde auch diese Belange - von Amts wegen - zu prüfen sind. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003, wonach ua in Bescheiden gemäß Paragraph 74, TKG 2003 (also betreffend Errichtung und Betrieb von Funkanlagen) auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden können, die "nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden … geboten erscheinen".

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/03/0077 E 21. Dezember 2012