Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2011/03/0219
Im BStG 1971 wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1983, festgelegt, dass bei der Bestimmung des Straßenverlaufs (ua) auf die "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" Bedacht zu nehmen ist. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle Regierungsvorlage 1204 BlgNR 15. GP, S 13) zeigen, wurde der Begriff der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens damit als ein Teilaspekt des öffentlichen Interesses verstanden, der in Gegenüberstellung mit dem - damals neu ausdrücklich in die Betrachtung einbezogenen - Aspekt der Umweltverträglichkeit bei der Bestimmung des Trassenverlaufs zu berücksichtigen war. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen der Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls einer unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit optimalen Lösung entgegenstehen können, dass also die Umweltverträglichkeit einen von mehreren abzuwägenden Aspekten darstellt und nicht unter völliger Außerachtlassung von Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit anzustreben ist. In diesem Sinne ist auch die Bezugnahme auf die Erfordernisse "einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" im HlG 1989 zu verstehen: als Hinweis auf weitere Aspekte, die - neben der Umweltverträglichkeit - bei der Erteilung der Trassengenehmigung nach dem HlG 1989, unbeschadet der Berücksichtigung weiter reichender Umweltaspekte bei der nach Paragraph 24 h, UVPG 2000 zu treffenden Entscheidung, abzuwägen sind.