Gemäß § 24c Abs 2 UVPG 2000 ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, UVPG 2000 ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig.