Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2011/03/0219
Es ist festzuhalten, dass es nach Paragraph 24 h, UVPG 2000 nicht Voraussetzung für die Genehmigung des gegenständlichen Eisenbahnbauvorhabens ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolge und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert werde. Die Genehmigung des Vorhabens setzt nach Paragraph 24 h, Absatz eins, UVPG 2000 - sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind - voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.