Verwaltungsgerichtshof
26.03.2012
2011/03/0212
Wurde von der anfragenden Behörde (hinsichtlich der Frage, wer ein bestimmtes Luftfahrzeug verwendet hat) nicht nach einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nach einem Zeitraum angefragt, so kann die Nichtbeantwortung der nicht dem Gesetz entsprechenden Anfrage durch die Behörde dem Halter eines Luftfahrzeuges als Adressat der Anfrage nicht zur Last gelegt werden. Daran vermag der Hinweis, dass den Halter eines Luftfahrzeuges auf der Grundlage des LuftfahrtG ohnehin Aufzeichnungspflichten treffen, nichts zu ändern, zumal auch der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges - erforderlichenfalls - Aufzeichnungen zu führen hat: So ist gemäß Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz KFG 1967 die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.