Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2012

Geschäftszahl

2011/03/0212

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen der Regierungsvorlage 537 Blg NR 23. Gesetzgebungsperiode der Novelle zum LuftfahrtG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, - mit der Paragraph 169, Absatz 5, LuftfahrtG erlassen wurde - wird diese Bestimmung in Anlehnung an die vergleichbare Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in das LuftfahrtG aufgenommen, um den bei den Verwaltungsstrafbehörden immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei Ausforschung der verantwortlichen Piloten zu begegnen. Dieser Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht es, die Bestimmung des Paragraph 169, Absatz 5, LuftfahrtG in Anlehnung an die zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entwickelte Rechtsprechung zu deuten. Auf dem Boden dieser Judikatur bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (Hinweis E vom 18. März 2004, 2001/03/0239, E vom 23. Juli 2004, 2004/02/0224, und E vom 25. November 2009, 2009/02/0120).