Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Geschäftszahl

2011/03/0189

Rechtssatz

Bei der Überklebung des Rotkreuzzeichens mit dem Symbol der Äskulapnatter ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade einer jener Fälle vorliegt, wie sie in den Materialien zu Paragraph 8, RKG 2008 (Erläuterungen zur RV, 233 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode angesprochen sind vergleiche das dort genannte Beispiel eines Roten Kreuzes "mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber"). Die teilweise Überlagerung mit dem Symbol der Äskulapnatter lässt das rote Kreuz auch nicht unkenntlich werden.