Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Geschäftszahl

2011/03/0189

Rechtssatz

Besteht an der Verwechslungsfähigkeit des zu beurteilenden Kreuzzeichens mit dem geschützten Rotkreuzzeichen kein Zweifel, so kann dahingestellt bleiben, ob der Farbton des zu beurteilenden Kreuzzeichens "rötlich" oder "orange" ist (Hinweis E vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172).