Verwaltungsgerichtshof
20.06.2012
2011/03/0189
Besteht an der Verwechslungsfähigkeit des zu beurteilenden Kreuzzeichens mit dem geschützten Rotkreuzzeichen kein Zweifel, so kann dahingestellt bleiben, ob der Farbton des zu beurteilenden Kreuzzeichens "rötlich" oder "orange" ist (Hinweis E vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172).