Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Geschäftszahl

2011/03/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0197 E 5. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Weder die Jagdgenossenschaft noch der Eigenjagdberechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von Amts wegen bei der Abrundung vorgeht. (Hinweis auf E vom 9.10.1985, 84/03/0102)